§ 1 Name, Sitz
(1) Die Tennisabteilung des „Gütersloher Turnvereins von 1879 e.V.“ tritt auf unter dem Namen „Gütersloher Turnverein – Tennisabteilung“, in der Abkürzung unter dem Namen des Hauptvereins „GTV“.
(2) Der Sitz ist Gütersloh, entsprechend dem des Hauptvereins.
§ 2 Zweck
(1) Aufgabe der Abteilung ist es, die Möglichkeiten der sportlichen Betätigung zu bieten, insbesondere die Pflege des Tennisspiels und gymnastischer Übungen.
(2) Die Tennisabteilung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Abteilung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Tennisabteilung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Tennisabteilung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Abteilung erkennt die Satzungen der für sie maßgeblichen Sportfachverbände an.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung ist nur möglich über die Mitgliedschaft im Hauptverein.
(2) Mitglied der Abteilung kann jede natürliche Person werden, die die Satzung der Abteilung und die des Hauptvereins anerkennt.
(3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Hauptverein zu richten, über den der geschäftsführende Vorstand des Hauptvereins in Abstimmung mit dem Vorstand der Tennisabteilung entscheidet.
(4) Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, alle Einrichtungen der Tennisabteilung und des Hauptvereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen der Abteilung und des Hauptvereins teilzunehmen.
(5) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen und die von den Vereins- und Abteilungsorganen gefaßten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen.
§ 4 Beitragszahlungen
(1) Alle Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Der Beitrag wird vom Konto des Mitgliedes halbjährlich oder jährlich abgebucht. Eine Zahlung nach Rechnungserhalt ist nur ausnahmsweise möglich.
(2) Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem jeweils gültigen Beitrag des Hauptvereins und dem Sonderbeitrag der Tennisabteilung. Die Höhe des Sonderbeitrages der Tennisabteilung sowie die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Beiträge werden unabhängig vom Ein- oder Austrittsdatum für das Kalenderhalbjahr gezahlt. Eine Kündigung ist nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres möglich.
(4) Über eine individuelle Reduzierung des Beitrages entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
(5) Der Vorstand kann einem bisher aktiven Mitglied eine passive Mitgliedschaft einräumen, wenn ausreichende Gründe hierfür glaubhaft gemacht werden. Der Wechsel in der Art der Mitgliedschaft erfolgt jeweils zu Beginn des nachfolgenden Halbjahres. Der Mitgliedsausweis ist einzuziehen.
§ 5 Organe der Abteilung
Die Tennisabteilung hat folgende Organe:
1. die Mitgliederversammlung
2. den Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Versammlung wird vom Vorstand alljährlich im ersten Quartal einberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Zu dieser Versammlung sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(2) Der Vorstand kann weitere außerordentliche Versammlungen einberufen. Auf Antrag von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dazu sind die Tagesordnungspunkte zu benennen und schriftlich zu begründen.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten der Abteilung, soweit diese nicht üblicherweise oder durch diese Satzung dem Vorstand vorbehalten sind.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
(5) Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unter-zeichnen ist.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand ist das ausführende Organ der Abteilung. Er besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 1. Kassenwart
- dem 1. Sportwart
- dem Jugendwart
- dem Schriftführer
- dem 1. Vergnügungswart
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Pressewart
- dem 2. Sportwart
- dem 2. Kassenwart
- dem 2. Vergnügungswart
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auf alle Fälle bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder der Abteilung. In jedem Jahr sind entweder die Vorstands-mitglieder a-f oder g-l neu zu wählen. Weitere Wahlen können durch Rücktritte oder Umbesetzungen notwendig werden.
(3) Die Kompetenzen und die Aufgabengebiete aller Vorstandsmitglieder werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.
(4) Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit den Stimmen von mindestens 2/3 seiner erschienenen Mitglieder. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, muß auf Antrag von 1/3 der Vorstandsmitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu diesem Thema stattfinden. In dringenden Entscheidungen zu diesem Thema hat der 1. Vorsitzende bis zur Mitgliederversammlung freie Handlungsbefugnis.
§ 8 Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr die Rechnungsunterlagen der Abteilung zu prüfen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.
(2) Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. In jedem Jahr ist nur ein Rechnungsprüfer neu zu wählen.
§ 9 Auflösung
(1) Die Abteilung wird aufgelöst, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglie-derversammlung eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen dies beschließt.
(2) Gemäß § 10 Abs. 1 der Hauptvereinssatzung hat der Hauptvorstand das Recht, die Auflösung von Abteilungen zu beschließen.
(3) Bei Auflösung der Tennisabteilung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Abteilung an den Gütersloher Turnverein von 1879 e.V. in Gütersloh, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Schlussbestimmung
In allen Zweifelsfällen oder nicht geregelten Punkten gelten die Bestimmungen der Hauptvereinssatzung.